Verkehrsrecht

Fehlerhafte Tempoerkennung - Wer haftet?

Elektronische Helfer im Auto können den Alltag erleichtern und sind in der Regel verlässliche Helfer. Was aber, wenn sie nicht korrekt funktionieren, etwa die Verkehrszeichenerkennung?

Veröffentlicht am 16.07.2023

Letztlich liess Franz die Verkehrszeichenerkennung im Stich. Sie erkannte eine 50-km/h-Tafel nicht, sondern zeigte Tempo 80 an. Kurz nach der 50-km/h-Tafel blitzte es. Durfte sich Franz auf seine elektronischen Fahrhilfen verlassen? Das Bundesgericht sagt in einem vergleichbaren, aber sehr spezifischen Fall klar: Nein (6B 1201/2021 vom 9. Februar 2022). Allerdings war die Ausgangslage in diesem Entscheid denkbar ungünstig. Der Fahrer kannte die Strecke in- und auswendig, die Signalisationstafel war von Weitem ersichtlich und er hätte genügend Zeit gehabt, das Auto abzubremsen. Schliesslich wird ihm der Vorwurf zum Verhängnis, dass er die Situation viel früher hätte erkennen müssen, da sein Auto bei der Annäherung an ein Schild, das aus über 120 Metern Entfernung zu sehen war, nicht langsamer fuhr – insbesondere weil er sich vor Ort bestens auskannte

Technische Defekte zählen nicht als Ausrede

Sein Argument eines technischen Defekts mit ungewolltem Beschleunigen liess das Bundesgericht aber nicht gelten, weil er nach dem Vorfall nicht direkt zu seiner Werkstattgarage fuhr und den Fehler meldete, sondern weiterfuhr, ohne das fehlerhafte System auszuschalten. Das Gericht erachtet es als gefährlich, wenn das Auto ohne Zutun des Fahrers selbständig beschleunigt haben soll. Allerdings darf meines Erachtens nicht erwartet werden, dass wenn mal eine elektronische Fahrhilfe nicht so funktioniert, wie sie sollte, gleich die Fahrt zum Garagisten erforderlich wird. Fehlerhafte Systeme sind bekanntlich aktuell noch eher verbreitet.


Tempolimits gelten ab der Signalisation - egal, was die Fahrassistenten im Auto sagen.

Im Internet findet man zudem Berichte über selbstbremsende und auch selbstbeschleunigende Autos. Besser bekannt ist das abrupte Bremsen zum Beispiel dann, wenn auf einer Autobahnausfahrt eine tiefere Höchstgeschwindigkeit angezeigt wird, das Auto auf der Autobahn bleibt und trotzdem auf die auf der Ausfahrt angezeigte Höchstgeschwindigkeit abbremst. Das automatische Beschleunigen ist teilweise zwar technisch gewollt, gerade bei Abstandstempomaten. Ungewolltes Beschleunigen wird von den Herstellern aber bestritten. Doch gibt es dazu zahlreiche Berichte und sogar Untersuchungen.

Systemfehler werden zumindest anerkannt

Beachtenswert am Entscheid des Bundesgerichts war, dass es sowohl das kantonale Obergericht als auch das Bundesgericht als wahrscheinlich erachtete, dass das automatische Geschwindigkeitsregulierungssystem das Verkehrsschild nicht erkannte. Heisst, das
Bundesgericht geht davon aus, dass ein Fehler im System vorlag, nämlich dass die Kamera, die Software und/oder der Algorithmus nicht fehlerfrei funktionierten. Damit anerkennt es zumindest implizit, dass softwaregestützte Systeme in Autos Fehler produ-
zieren und zu unerwarteten oder unerwünschten Reaktionen führen können. Heisst: Wir müssen nicht nur beim Computer zu Hause oder am Arbeitsplatz mit ungewollten «Aktionen» leben, sondern auch in komplexen Systemen wie in Autos. Fehlerfreie Software wird es bei aller Sorgfalt wohl nie geben.

Aufgeklebte Nummernschilder - Ist das erlaubt?

Zusammenfassend wäre somit durchaus denkbar, dass Franz bei günstigen Verhältnissen erfolgreich die Schuld von sich weisen könnte. Mit Blick auf den Bundesgerichtsfall oben wäre dies zumindest dann nicht auszuschliessen, wenn er die Strecke zum ersten Mal befahren hätte, der Charakter des Strassenbilds eher nach ausser- denn als innerorts aussehen würde, er unmittelbar nach Erkennen des Systemfehlers gebremst hätte, danach direkt in die Werkstatt gefahren, den Fehler reklamiert und das System zumindest so lange nicht mehr verwendet hätte, bis der Fehler behoben ist. Bislang fehlt ein höchstrichterlicher Entscheid zu einem solchen Fall. Man darf gespannt sein, wann es so weit ist. Immerhin sind Fälle bekannt, bei denen die Staatsanwaltschaften zugunsten des Fahrers
geurteilt haben, wenn die Software zu Systemfehlern führte. Allerdings muss man mit der behördlichen Sicherstellung des Autos und der darin gespeicherten fahrdynamischen Daten rechnen. Dazu aber in einem späteren Artikel mehr.

Rechtsberatung von Robin Road

Dr. Rainer Riek alias Robin Road ist Rechtsanwalt und Notar bei www.zp-law.ch und unter anderem spezialisiert auf Strassenverkehrsrecht. Auf www.driving.legal schreibt er seinen Autoblog. Die auto-illustrierte offeriert allen Abonnenten eine kostenlose Rechtsberatung. Schreiben Sie uns an ai-abo@c-media.ch.

Text: Dr. Rainer Riek alias Robin Road
Bilder: ai-Archiv

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