Verkehrsrecht

Aufgeklebte Nummernschilder - erlaubt?

Die Spritztour von Marc und Christoph endete für beide mit Bussen. Nicht weil sie zu schnell unterwegs waren, sondern weil die Nummernschilder am Ferrari nicht richtig angebracht waren. Das kann schnell teuer werden. Unser Verkehrsrechtsspezialist Robin Road klärt auf, was in Sachen Nummernschilder erlaubt ist und was nicht.

Veröffentlicht am 09.07.2023

Marc schuldete Christoph schon lange eine Ausfahrt in seinem Ferrari. Der 512 TR war auf die Garage von Marc mit einem Händlerschild eingelöst. Allerdings waren die Schilder nur aufgeklebt. Die Originale wurden im Fahrzeug mitgeführt. Natürlich wollte auch die Polizei das reinrassige Rennpferd bewundern und winkte Christoph bei einer Kontrolle raus. Der Testarossa gefiel der Polizei zwar durchaus, aber das kopierte Händlerschild bremste die Freude von Polizei und Christoph aus.

Christoph wurde wegen nicht korrekten Anbringens der vorgeschriebenen Händlerschilder schuldig erklärt und erhielt eine Busse von 200 Franken (ohne Eintrag im Strafregister) und Gebühren von 150 Franken. Zu allem Übel wurde auch Marc gebüsst, und zwar wegen Überlassens eines Personenwagens mit nicht korrekt angebrachten Händlerschildern. Die Busse belief sich 200 Franken zuzüglich Gebühren und Kosten von 175 Franken.

Eine Kopie ist immer eine Fälschung

Nüchtern betrachtet sind die beiden gut weggekommen. Für ein ähnliches Vorgehen wurden auch schon Geldstrafen verteilt. Konkret hat das Bundesgericht jemanden wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Nichtführens des Fahrzeugausweises zu einer bedingten Geldstrafe zu zehn Tagessätzen à 60 Franken und 140 Franken Busse verurteilt. Zuzüglich Verfahrenskosten im vierstelligen Bereich.

Oft hört man, das Kontrollschild müsse einfach täuschend echt aussehen und aus Blech sein oder aber man solle gerade im Gegenteil einen Hinweis anbringen, dass es sich um eine Kopie handelt. Dabei kommt es gemäss Bundesgericht aber auf das Material nicht an. Das Original-Kontrollschild darf nur von der offiziellen Behörde ausgegeben werden, also vom Strassenverkehrsamt. Das heisst, ob die Kopie auch ein «Blechle» ist, aus Papier oder Karton, spielt keine Rolle: Eine Kopie stellt immer eine Fälschung des Original-Kontrollschilds dar, basta. Für die Qualifizierung als Fälschung spielt auch keine Rolle, ob diese täuschend echt oder von Weitem als Fälschung erkennbar ist. Ausschlaggebend ist allein, dass ein Duplikat des echten Schildes hergestellt und im öffentlichen Verkehr verwendet wird.

Ohne Nummernschild günstiger als mit gefälschtem

Und verwenden heisst hier konkret, das Auto zu fahren oder auch im ruhenden Verkehr einzusetzen. Übrigens braucht nicht einmal eine Täuschungsabsicht vorzuliegen. Klar ist, dass, wer solche Schilder herstellt, vorsätzlich handelt. Sogar die fahrlässige Verwendung ist strafbar. Wodurch derjenige, der sie verwendet und hätte wissen müssen, dass es keine echten Schilder sind, bestraft werden kann, was Christoph zum Verhängnis wurde.

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Etwas weit hergeholt ist hingegen die Ansicht des Bundesgerichts, dass mit der Verwendung falscher Schilder auch die Sicherheit im Strassenverkehr gefährdet sei, namentlich mögliche Rechte anderer Verkehrsteilnehmer (wie etwa Haftpflichtansprüche). Aber dies zeigt, wie ernst es dem Bundesgericht mit der Fälschung von amtlichen Dokumenten ist.

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Christoph und Marc taten somit gut daran, den Strafbefehl zu akzeptieren, da es hätte schlimmer kommen können. Zuerst klärten sie aber beim Strassenverkehrsamt ab, ob ein Ausweisentzug oder eine Verwarnung ausgesprochen werden würde. Immerhin dieses hatte uneingeschränkte Freude am 512 TR und verzichtete auf weitere Massnahmen.

Hier einige Tipps zum Umgang mit dem Kontrollschild: gut lesbar montieren, hinten und vorne nicht vertauschen, gleichmässig beleuchten. Zu guter Letzt: Wenn Sie einmal die Wechselnummer vergessen zu wechseln, fahren Sie günstiger, wenn Sie ganz ohne Kontrollschild fahren als mit einem gefälschten. Denn ohne erhalten Sie nur eine Ordnungsbusse von 140  Franken.

Rechtsberatung von Robin Road

Dr. Rainer Riek alias Robin Road ist Rechtsanwalt und Notar bei www.zp-law.ch und unter anderem spezialisiert auf Strassenverkehrsrecht. Auf www.driving.legal schreibt er seinen Autoblog. Die auto-illustrierte offeriert allen Abonnenten eine kostenlose Rechtsberatung. Schreiben Sie uns an ai-abo@c-media.ch.

Text: Dr. Rainer Riek alias Robin Road
Bilder: ai Archiv

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